Gesetze › StGB › Besonderer Teil› Achtundzwanzigster Abschnitt Gemeingefährliche Straftaten § 315e StGB Schienenbahnen im Straßenverkehr Soweit Schienenbahnen am Straßenverkehr teilnehmen, sind nur die Vorschriften zum Schutz des Straßenverkehrs (§§ 315b und 315c) anzuwenden. Strafgesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 315d Verbotene Kraftfahrzeugrennen § 315f Einziehung