Gesetze › StGB › Besonderer Teil› Achtundzwanzigster Abschnitt Gemeingefährliche Straftaten § 315f StGB Einziehung Kraftfahrzeuge, auf die sich eine Tat nach § 315d Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3, Absatz 2, 4 oder 5 bezieht, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden. Strafgesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 315e Schienenbahnen im Straßenverkehr § 316 Trunkenheit im Verkehr