Gesetze › StGB › Allgemeiner Teil› Zweiter Abschnitt Die Tat› Fünfter Titel Straflosigkeit parlamentarischer Äußerungen und Berichte § 37 StGB Parlamentarische Berichte Wahrheitsgetreue Berichte über die öffentlichen Sitzungen der in § 36 bezeichneten Körperschaften oder ihrer Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei. Strafgesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 36 Parlamentarische Äußerungen § 38 Dauer der Freiheitsstrafe