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§ 38 StGB

Dauer der Freiheitsstrafe

(1)

Die Freiheitsstrafe ist zeitig, wenn das Gesetz nicht lebenslange Freiheitsstrafe androht.

(2)

Das Höchstmaß der zeitigen Freiheitsstrafe ist fünfzehn Jahre, ihr Mindestmaß ein Monat.

Strafgesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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