Gesetze › StGB › Allgemeiner Teil› Dritter Abschnitt Rechtsfolgen der Tat› Erster Titel Strafen› Freiheitsstrafe § 39 StGB Bemessung der Freiheitsstrafe Freiheitsstrafe unter einem Jahr wird nach vollen Wochen und Monaten, Freiheitsstrafe von längerer Dauer nach vollen Monaten und Jahren bemessen. Strafgesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 38 Dauer der Freiheitsstrafe § 40 Verhängung in Tagessätzen