Art. 291 EGStGB
Rücknahme des Strafantrages, Buße zugunsten des Verletzten
Vorschriften sind nicht mehr anzuwenden, soweit sie
- 1.
die Rücknahme des Strafantrags regeln oder
- 2.
bestimmen, daß zugunsten des Verletzten einer Straftat auf eine Buße erkannt werden kann.
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle