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§ 7 StiftBTG

Besteht das Stiftungsgeschäft in einer Verfügung von Todes wegen, so hat das Nachlaßgericht die Genehmigung einzuholen, sofern sie nicht von dem Erben oder dem Testamentsvollstrecker nachgesucht wird.

Stiftungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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