Gesetze › StiftBTG › II. Stiftungen des Privatrechts› - Stiftungsgeschäft § 8 StiftBTG Wird die Stiftung erst nach dem Tode des Stifters genehmigt, so gilt sie für die Zuwendungen des Stifters als schon vor dessen Tode entstanden. Stiftungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 7 § 9 Satzung