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§ 1 StmStbAusbV

Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf Steinmetz und Steinbildhauer und Steinmetzin und Steinbildhauerin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage A Nummer 8 „Steinmetzen und Steinbildhauer“ der Handwerksordnung staatlich anerkannt.

Steinmetz- und Steinbildhauerausbildungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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