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StmStbAusbV
Steinmetz- und Steinbildhauerausbildungsverordnung
Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
- § 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
- § 2Dauer der Berufsausbildung
- § 3Gegenstand der Berufsausbildung, Ausbildungsrahmenplan
- § 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
- § 5Berufsausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten
- § 6Ausbildungsplan
Abschnitt 2 Zwischenprüfung
Abschnitt 3 Gesellenprüfung
Unterabschnitt 1 Allgemeines
Unterabschnitt 2 Fachrichtung Steinmetzarbeiten
- § 12Prüfungsbereiche
- § 13Prüfungsbereich Gestalten und Herstellen einer Steinmetzarbeit
- § 14Prüfungsbereich Ausführen eines Auftrages
- § 15Prüfungsbereich Gestalten und Planen von Steinmetzarbeiten
- § 16Prüfungsbereich Anwenden von Fertigungstechniken und Durchführen von Versetzarbeiten
- § 17Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
- § 18Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung
Unterabschnitt 3 Fachrichtung Steinbildhauerarbeiten
- § 19Prüfungsbereiche
- § 20Prüfungsbereich Gestalten und Herstellen einer Steinbildhauerarbeit
- § 21Prüfungsbereich Ausführen eines Auftrages
- § 22Prüfungsbereich Gestalten und Planen von Steinbildhauerarbeiten
- § 23Prüfungsbereich Anwenden von Fertigungstechniken und Durchführen von Versetzarbeiten
- § 24Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
- § 25Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung
Abschnitt 4 Schlussvorschriften