Gesetze › StPO › Erstes Buch Allgemeine Vorschriften› Erster Abschnitt Sachliche Zuständigkeit der Gerichte § 1 StPO Anwendbarkeit des Gerichtsverfassungsgesetzes Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte wird durch das Gesetz über die Gerichtsverfassung bestimmt. Strafprozeßordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 2 Verbindung und Trennung von Strafsachen