Gesetze › StPO › Erstes Buch Allgemeine Vorschriften› Achter Abschnitt Ermittlungsmaßnahmen § 109 StPO Kenntlichmachung beschlagnahmter Gegenstände Die in Verwahrung oder in Beschlag genommenen Gegenstände sind genau zu verzeichnen und zur Verhütung von Verwechslungen durch amtliche Siegel oder in sonst geeigneter Weise kenntlich zu machen. Strafprozeßordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 108 Beschlagnahme anderer Gegenstände § 110 Durchsicht von Papieren und elektronischen Speichermedien