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§ 114 StPO
Haftbefehl
(1)
Die Untersuchungshaft wird durch schriftlichen Haftbefehl des Richters angeordnet.
(2)
In dem Haftbefehl sind anzuführen
- 1.
der Beschuldigte,
- 2.
die Tat, deren er dringend verdächtig ist, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Straftat und die anzuwendenden Strafvorschriften,
- 3.
der Haftgrund sowie
- 4.
die Tatsachen, aus denen sich der dringende Tatverdacht und der Haftgrund ergibt, soweit nicht dadurch die Staatssicherheit gefährdet wird.
(3)
Wenn die Anwendung des § 112 Abs. 1 Satz 2 naheliegt oder der Beschuldigte sich auf diese Vorschrift beruft, sind die Gründe dafür anzugeben, daß sie nicht angewandt wurde.