Gesetze › StPO › Erstes Buch Allgemeine Vorschriften› Neunter Abschnitt Verhaftung und vorläufige Festnahme § 118b StPO Anwendung von Rechtsmittelvorschriften Für den Antrag auf Haftprüfung (§ 117 Abs. 1) und den Antrag auf mündliche Verhandlung gelten die §§ 297 bis 300 und 302 Abs. 2 entsprechend. Strafprozeßordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 118a Mündliche Verhandlung bei der Haftprüfung § 119 Haftgrundbezogene Beschränkungen während der Untersuchungshaft