AdvoCite

§ 12 StPO

Zusammentreffen mehrerer Gerichtsstände

(1)

Unter mehreren nach den Vorschriften der §§ 7 bis 11a und 13a zuständigen Gerichten gebührt dem der Vorzug, das die Untersuchung zuerst eröffnet hat.

(2)

Jedoch kann die Untersuchung und Entscheidung einem anderen der zuständigen Gerichte durch das gemeinschaftliche obere Gericht übertragen werden.

Strafprozeßordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved