Gesetze › StPO › Erstes Buch Allgemeine Vorschriften› Zehnter Abschnitt Vernehmung des Beschuldigten § 133 StPO Ladung (1) Der Beschuldigte ist zur Vernehmung schriftlich zu laden.(2) Die Ladung kann unter der Androhung geschehen, daß im Falle des Ausbleibens seine Vorführung erfolgen werde. Strafprozeßordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 132a Anordnung und Aufhebung eines vorläufigen Berufsverbots § 134 Vorführung