Gesetze › StPO › Erstes Buch Allgemeine Vorschriften› Elfter Abschnitt Verteidigung § 146 StPO Verbot der Mehrfachverteidigung Ein Verteidiger kann nicht gleichzeitig mehrere derselben Tat Beschuldigte verteidigen. In einem Verfahren kann er auch nicht gleichzeitig mehrere verschiedener Taten Beschuldigte verteidigen. Strafprozeßordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 145a Zustellungen an den Verteidiger § 146a Zurückweisung eines Wahlverteidigers