Gesetze › StPO › Zweites Buch Verfahren im ersten Rechtszug› Erster Abschnitt Öffentliche Klage § 151 StPO Anklagegrundsatz Die Eröffnung einer gerichtlichen Untersuchung ist durch die Erhebung einer Klage bedingt. Strafprozeßordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 150 § 152 Anklagebehörde; Legalitätsgrundsatz