Gesetze › StPO › Zweites Buch Verfahren im ersten Rechtszug› Zweiter Abschnitt Vorbereitung der öffentlichen Klage § 167 StPO Weitere Verfügung der Staatsanwaltschaft In den Fällen der §§ 165 und 166 gebührt der Staatsanwaltschaft die weitere Verfügung. Strafprozeßordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 166 Beweisanträge des Beschuldigten bei richterlichen Vernehmungen § 168 Protokoll über richterliche Untersuchungshandlungen