Gesetze › StPO › Zweites Buch Verfahren im ersten Rechtszug› Zweiter Abschnitt Vorbereitung der öffentlichen Klage § 169a StPO Vermerk über den Abschluss der Ermittlungen Erwägt die Staatsanwaltschaft, die öffentliche Klage zu erheben, so vermerkt sie den Abschluß der Ermittlungen in den Akten. Strafprozeßordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 169 Ermittlungsrichter des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofes § 170 Entscheidung über eine Anklageerhebung