AdvoCite

§ 202 StPO

Anordnung ergänzender Beweiserhebungen

Bevor das Gericht über die Eröffnung des Hauptverfahrens entscheidet, kann es zur besseren Aufklärung der Sache einzelne Beweiserhebungen anordnen. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.

Strafprozeßordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved