Gesetze › StPO › Zweites Buch Verfahren im ersten Rechtszug› Vierter Abschnitt Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens § 202 StPO Anordnung ergänzender Beweiserhebungen Bevor das Gericht über die Eröffnung des Hauptverfahrens entscheidet, kann es zur besseren Aufklärung der Sache einzelne Beweiserhebungen anordnen. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Strafprozeßordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 201 Übermittlung der Anklageschrift § 202a Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten