Gesetze › StPO › Zweites Buch Verfahren im ersten Rechtszug› Vierter Abschnitt Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens § 206 StPO Keine Bindung an Anträge Das Gericht ist bei der Beschlußfassung an die Anträge der Staatsanwaltschaft nicht gebunden. Strafprozeßordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 205 Einstellung des Verfahrens bei vorübergehenden Hindernissen § 206a Einstellung des Verfahrens bei Verfahrenshindernis