Gesetze › StPO › Zweites Buch Verfahren im ersten Rechtszug› Fünfter Abschnitt Vorbereitung der Hauptverhandlung § 218 StPO Ladung des Verteidigers Neben dem Angeklagten ist der bestellte Verteidiger stets, der gewählte Verteidiger dann zu laden, wenn die Wahl dem Gericht angezeigt worden ist. § 217 gilt entsprechend. Strafprozeßordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 217 Ladungsfrist § 219 Beweisanträge des Angeklagten