Gesetze › StPO › Zweites Buch Verfahren im ersten Rechtszug› Fünfter Abschnitt Vorbereitung der Hauptverhandlung § 221 StPO Herbeischaffung von Beweismitteln von Amts wegen Der Vorsitzende des Gerichts kann auch von Amts wegen die Herbeischaffung weiterer als Beweismittel dienender Gegenstände anordnen. Strafprozeßordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 220 Unmittelbare Ladung durch den Angeklagten § 222 Namhaftmachung von Zeugen und Sachverständigen