Gesetze › StPO › Zweites Buch Verfahren im ersten Rechtszug› Sechster Abschnitt Hauptverhandlung § 234 StPO Vertretung des abwesenden Angeklagten Soweit die Hauptverhandlung ohne Anwesenheit des Angeklagten stattfinden kann, ist er befugt, sich durch einen Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht vertreten zu lassen. Strafprozeßordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 233 Entbindung des Angeklagten von der Pflicht zum Erscheinen § 234a Befugnisse des Verteidigers bei Vertretung des abwesenden Angeklagten