Gesetze › StPO › Zweites Buch Verfahren im ersten Rechtszug› Sechster Abschnitt Hauptverhandlung § 242 StPO Entscheidung über die Zulässigkeit von Fragen Zweifel über die Zulässigkeit einer Frage entscheidet in allen Fällen das Gericht. Strafprozeßordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 241a Vernehmung minderjähriger Zeugen durch den Vorsitzenden § 243 Gang der Hauptverhandlung