Gesetze › StPO › Zweites Buch Verfahren im ersten Rechtszug› Sechster Abschnitt Hauptverhandlung § 255 StPO Protokollierung der Verlesung In den Fällen der §§ 253 und 254 ist die Verlesung und ihr Grund auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Angeklagten im Protokoll zu erwähnen. Strafprozeßordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 254 Verlesung eines richterlichen Protokolls bei Geständnis oder Widersprüchen § 255a Vorführung einer aufgezeichneten Zeugenvernehmung