AdvoCite

§ 257b StPO

Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten

Das Gericht kann in der Hauptverhandlung den Stand des Verfahrens mit den Verfahrensbeteiligten erörtern, soweit dies geeignet erscheint, das Verfahren zu fördern.

Strafprozeßordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved