Gesetze › StPO › Zweites Buch Verfahren im ersten Rechtszug› Sechster Abschnitt Hauptverhandlung § 269 StPO Verbot der Verweisung bei Zuständigkeit eines Gerichts niederer Ordnung Das Gericht darf sich nicht für unzuständig erklären, weil die Sache vor ein Gericht niederer Ordnung gehöre. Strafprozeßordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 268d Belehrung bei vorbehaltener Sicherungsverwahrung § 270 Verweisung bei Zuständigkeit eines Gerichts höherer Ordnung