Gesetze › StPO › Zweites Buch Verfahren im ersten Rechtszug› Achter Abschnitt Verfahren gegen Abwesende § 286 StPO Vertretung von Abwesenden Für den Beschuldigten kann ein Verteidiger auftreten. Auch Angehörige des Beschuldigten sind, auch ohne Vollmacht, als Vertreter zuzulassen. Strafprozeßordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 285 Beweissicherungszweck § 287 Benachrichtigung von Abwesenden