Gesetze › StPO › Zweites Buch Verfahren im ersten Rechtszug› Achter Abschnitt Verfahren gegen Abwesende § 291 StPO Bekanntmachung der Beschlagnahme Der die Beschlagnahme verhängende Beschluß ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen und kann nach dem Ermessen des Gerichts auch auf andere geeignete Weise veröffentlicht werden. Strafprozeßordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 290 Vermögensbeschlagnahme § 292 Wirkung der Bekanntmachung