Gesetze › StPO › Drittes Buch Rechtsmittel› Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften § 300 StPO Falschbezeichnung eines zulässigen Rechtsmittels Ein Irrtum in der Bezeichnung des zulässigen Rechtsmittels ist unschädlich. Strafprozeßordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 299 Abgabe von Erklärungen bei Freiheitsentzug § 301 Wirkung eines Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft