Gesetze › StPO › Drittes Buch Rechtsmittel› Dritter Abschnitt Berufung § 312 StPO Zulässigkeit Gegen die Urteile des Strafrichters und des Schöffengerichts ist Berufung zulässig. Strafprozeßordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 311a Nachträgliche Anhörung des Gegners § 313 Annahmeberufung bei geringen Geldstrafen und Geldbußen