Gesetze › StPO › Drittes Buch Rechtsmittel› Dritter Abschnitt Berufung § 321 StPO Aktenübermittlung an das Berufungsgericht Die Staatsanwaltschaft übersendet die Akten an die Staatsanwaltschaft bei dem Berufungsgericht. Diese übergibt die Akten binnen einer Woche dem Vorsitzenden des Gerichts. Strafprozeßordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 320 Aktenübermittlung an die Staatsanwaltschaft § 322 Verwerfung ohne Hauptverhandlung