Gesetze › StPO › Drittes Buch Rechtsmittel› Dritter Abschnitt Berufung § 327 StPO Umfang der Urteilsprüfung Der Prüfung des Gerichts unterliegt das Urteil nur, soweit es angefochten ist. Strafprozeßordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 326 Schlussvorträge § 328 Inhalt des Berufungsurteils