Gesetze › StPO › Drittes Buch Rechtsmittel› Vierter Abschnitt Revision § 333 StPO Zulässigkeit Gegen die Urteile der Strafkammern und der Schwurgerichte sowie gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Urteile der Oberlandesgerichte ist Revision zulässig. Strafprozeßordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 332 Anwendbarkeit der Vorschriften über die erstinstanzliche Hauptverhandlung § 334