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§ 34 StPO

Begründung anfechtbarer und ablehnender Entscheidungen

Die durch ein Rechtsmittel anfechtbaren Entscheidungen sowie die, durch welche ein Antrag abgelehnt wird, sind mit Gründen zu versehen.

Strafprozeßordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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