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§ 343 StPO

Hemmung der Rechtskraft

(1)

Durch rechtzeitige Einlegung der Revision wird die Rechtskraft des Urteils, soweit es angefochten ist, gehemmt.

(2)

Dem Beschwerdeführer, dem das Urteil mit den Gründen noch nicht zugestellt war, ist es nach Einlegung der Revision zuzustellen.

Strafprozeßordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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