Gesetze › StPO › Drittes Buch Rechtsmittel› Vierter Abschnitt Revision § 356 StPO Urteilsverkündung Die Verkündung des Urteils erfolgt nach Maßgabe des § 268. Strafprozeßordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 355 Verweisung an das zuständige Gericht § 356a Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei einer Revisionsentscheidung