Gesetze › StPO › Viertes Buch Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens § 365 StPO Geltung der allgemeinen Vorschriften über Rechtsmittel für den Antrag Die allgemeinen Vorschriften über Rechtsmittel gelten auch für den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens. Strafprozeßordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 364b Bestellung eines Verteidigers für die Vorbereitung des Wiederaufnahmeverfahrens § 366 Inhalt und Form des Antrags