Gesetze › StPO › Fünftes Buch Beteiligung des Verletzten am Verfahren› Zweiter Abschnitt Privatklage § 376 StPO Anklageerhebung bei Privatklagedelikten Die öffentliche Klage wird wegen der in § 374 bezeichneten Straftaten von der Staatsanwaltschaft nur dann erhoben, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt. Strafprozeßordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 375 Mehrere Privatklageberechtigte § 377 Beteiligung der Staatsanwaltschaft; Übernahme der Verfolgung