Gesetze › StPO › Fünftes Buch Beteiligung des Verletzten am Verfahren› Zweiter Abschnitt Privatklage § 382 StPO Mitteilung der Privatklage an den Beschuldigten Ist die Klage vorschriftsmäßig erhoben, so teilt das Gericht sie dem Beschuldigten unter Bestimmung einer Frist zur Erklärung mit. Strafprozeßordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 381 Erhebung der Privatklage § 383 Eröffnungs- oder Zurückweisungsbeschluss; Einstellung bei geringer Schuld