Gesetze › StPO › Fünftes Buch Beteiligung des Verletzten am Verfahren› Zweiter Abschnitt Privatklage § 392 StPO Wirkung der Rücknahme Die zurückgenommene Privatklage kann nicht von neuem erhoben werden. Strafprozeßordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 391 Rücknahme der Privatklage; Verwerfung bei Versäumung; Wiedereinsetzung § 393 Tod des Privatklägers