Gesetze › StPO › Fünftes Buch Beteiligung des Verletzten am Verfahren› Zweiter Abschnitt Privatklage § 394 StPO Bekanntmachung an den Beschuldigten Die Zurücknahme der Privatklage und der Tod des Privatklägers sowie die Fortsetzung der Privatklage sind dem Beschuldigten bekanntzumachen. Strafprozeßordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 393 Tod des Privatklägers § 395 Befugnis zum Anschluss als Nebenkläger