Gesetze › StPO › Fünftes Buch Beteiligung des Verletzten am Verfahren› Dritter Abschnitt Nebenklage § 402 StPO Widerruf der Anschlusserklärung; Tod des Nebenklägers Die Anschlußerklärung verliert durch Widerruf sowie durch den Tod des Nebenklägers ihre Wirkung. Strafprozeßordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 401 Einlegung eines Rechtsmittels durch den Nebenkläger § 403 Geltendmachung eines Anspruchs im Adhäsionsverfahren