AdvoCite

§ 406l StPO

Befugnisse von Angehörigen und Erben von Verletzten

§ 406i Absatz 1 sowie die §§ 406j und 406k gelten auch für Angehörige und Erben von Verletzten, soweit ihnen die entsprechenden Befugnisse zustehen.

Strafprozeßordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved