Gesetze › StPO › Erstes Buch Allgemeine Vorschriften› Fünfter Abschnitt Fristen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand § 42 StPO Berechnung von Tagesfristen Bei der Berechnung einer Frist, die nach Tagen bestimmt ist, wird der Tag nicht mitgerechnet, auf den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, nach dem der Anfang der Frist sich richten soll. Strafprozeßordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 41 Zustellungen an die Staatsanwaltschaft § 43 Berechnung von Wochen- und Monatsfristen