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§ 429 StPO
Terminsnachricht an den Einziehungsbeteiligten
(1)
Dem Einziehungsbeteiligten wird der Termin zur Hauptverhandlung durch Zustellung bekanntgemacht; § 40 gilt entsprechend.
(2)
Mit der Terminsnachricht wird dem Einziehungsbeteiligten, soweit er an dem Verfahren beteiligt ist, die Anklageschrift und in den Fällen des § 207 Absatz 2 der Eröffnungsbeschluss mitgeteilt.
(3)
Zugleich wird der Einziehungsbeteiligte darauf hingewiesen, dass
- 1.
auch ohne ihn verhandelt werden kann,
- 2.
er sich durch einen Rechtsanwalt mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht vertreten lassen kann und
- 3.
über die Einziehung auch ihm gegenüber entschieden wird.