Gesetze › StPO › Siebentes Buch Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens› Erster Abschnitt Strafvollstreckung § 449 StPO Vollstreckbarkeit Strafurteile sind nicht vollstreckbar, bevor sie rechtskräftig geworden sind. Strafprozeßordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle §§ 445 bis 448 § 450 Anrechnung von Untersuchungshaft und Führerscheinentziehung