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§ 46 StPO

Zuständigkeit; Rechtsmittel

(1)

Über den Antrag entscheidet das Gericht, das bei rechtzeitiger Handlung zur Entscheidung in der Sache selbst berufen gewesen wäre.

(2)

Die dem Antrag stattgebende Entscheidung unterliegt keiner Anfechtung.

(3)

Gegen die den Antrag verwerfende Entscheidung ist sofortige Beschwerde zulässig.

Strafprozeßordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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